Gesetzliche Krankenversicherung

Seit Januar 2008 eröffnen die Sozialversicherungsbeiträge von selbstständigen Erwerbstätigen diesen automatisch Anspruch auf einen vollständigen Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung, wie er auch für Arbeitnehmer oder Beamte gilt. Sie erhalten somit die gleichen Erstattungen für ärztliche Leistungen oder Medikamente und müssen nicht länger einen Ergänzungsbeitrag bezahlen, um sich gegen „geringfügige Risiken“ zu versichern.
Weitere Informationen über die Krankenversicherung für selbstständige Erwerbstätige. (französisch-niederländisch)
Notwendige Formalitäten
Um Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen, muss der neue Selbstständige folgende Formalitäten erledigen:
- er muss einer Sozialversicherungskasse beitreten, an die er vierteljährlich Sozialversicherungsbeiträge bezahlt;
- er muss sich bei einer Versicherung auf Gegenseitigkeit (französisch-niederländisch) anmelden.
Die Sozialversicherungskasse gibt alle notwendigen Unterlagen und Auskünfte an die Versicherung auf Gegenseitigkeit weiter, damit Sie Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung und Entschädigungen erhalten.
Entschädigungen
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsunfähig werden, wird Ihnen ab dem zweiten Monat und bis zu einer Dauer von 12 Monaten ein Krankentagegeld garantiert. Nach Ablauf dieser Frist erhalten Sie eine Invaliditätsentschädigung.
Weitere Links:
Weitere Informationen zu diesem Thema auf dem Portal der Sozialversicherung.
Weitere Informationen über Krankentagegelder und Invaliditätsentschädigungen für Selbstständige. (französisch-niederländisch)
Mutterschaft
Wenn eine selbstständige Erwerbstätige (oder die mithelfende Ehefrau) schwanger wird, kann sie einen Schwangerschaftsurlaub mit einer Dauer von 8 Wochen (6 Wochen Ruhezeit sind vorgeschrieben) in Anspruch nehmen. Während dieses arbeitsfreien Zeitraums erhält sie ein Ersatzeinkommen. Um die vorzeitige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bei selbstständigen Erwerbstätigen auszugleichen, erhalten sie künftig 105 kostenlose Dienstleistungsschecks, die in einem Zeitraum von 8 Monaten nach der Geburt eingelöst werden müssen.
Weitere Links:
Weitere Informationen zu diesem Thema auf dem Portal der Sozialversicherung.
Weitere Informationen über den Mutterschutz von selbstständigen Erwerbstätigen. (französisch-niederländisch)