Zugelassenes Sozialsekretariat
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, für die Sie Personal einstellen müssen, müssen Sie eine Reihe von behördlichen Formalitäten erfüllen, die in den Sozialgesetzen festgelegt sind. Die Inanspruchnahme eines zugelassenen Sozialsekretariats für die Erfüllung dieser komplexen Formalitäten in Ihrem Namen kann von großem Nutzen sein.
Aufgabe des Sozialsekretariats
Die Mitgliedschaft bei einem Sozialsekretariat ist nicht vorgeschrieben. Wenn Sie sich jedoch für einen Beitritt entscheiden, sollten Sie wissen, dass die zugelassenen Sozialsekretariate vom Staat anerkannt und kontrolliert werden. Das zugelassene Sozialsekretariat unterliegt einer Reihe von Auflagen und ist u.a. der Bevollmächtigte des Arbeitgebers beim Landesamt für soziale Sicherheit (LSS). Konkret gesehen übernimmt es so vielfältige Aufgaben, wie:
- die Verarbeitung der Daten über Löhne und Prämien sowie deren Berechnung;
- den Beitritt zu einer Kindergeldkasse und zu einer Jahresurlaubskasse;
- die Gewerbesteueranmeldungen und die vierteljährlichen Erklärungen und Zahlungen an das LSS;
- die Erstellung von Arbeitsverträgen, des Personalregisters und diverser Unterlagen für die Sozialversicherung (Lohnzettel, Einzelkonto, Urlaubsbescheinigung usw.) ;
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Weitere Informationen über die Zulassung und die Aufgaben der Sozialsekretariate.(französisch-niederländisch)
Neuer Arbeitgeber: finanzielle Beteiligung des LSS an den Mitgliedskosten
Die Mitgliedschaft bei einem Sozialsekretariat kostet Sie zwischen 15 und 20 Euro monatlich. In den beiden folgenden Fällen können Sie jedoch vom LSS finanzielle Unterstützung erhalten:
- wenn Sie einen ersten Arbeitnehmer einstellen, haben Sie Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 36,45€ an den Kosten für die Quartale, in deren Verlauf Ihnen die Zielgruppenermäßigung für die Einstellung des ersten Arbeitnehmers gewährt wird;
- wenn die paritätische Kommission des Hotel- und Gaststättengewerbes für Sie zuständig ist erhalten Sie 10 Euro je Vollzeitäquivalent pro Quartal.
Diese Beihilfe erhalten Sie unter den gleichen Bedingungen auch bei der Einstellung eines zweiten Arbeitnehmers.
Weitere Informationen über die Beteiligung an den Mitgliedskosten bei einem zugelassenen Sozialsekretariat. (französisch-niederländisch)