Die Rechtsform Ihres Unternehmens wählen
Sie möchten Ihr Unternehmen in Belgien gründen? Die Wahl der Rechtsform ist eine der wichtigsten Entscheidungen, die Sie zu treffen haben. Jede Rechtsform bringt unterschiedliche Pflichten und Vorteile mit sich. Diese Wahl wirkt sich auf Ihre Haftung, Ihre Kosten und Ihren Geschäftsalltag aus.
Die drei großen Unternehmenskategorien
In Belgien werden die Rechtsformen in drei große Kategorien eingeteilt, die beeinflussen, wie Sie Ihre Tätigkeit ausüben.
Einzelunternehmen
Diese Kategorie ist die einfachste Möglichkeit, Ihre Tätigkeit zu starten. Sie üben Ihre Tätigkeit als Einzelperson ohne eigene Rechtspersönlichkeit aus. Ihr Vermögen ist zugleich das Vermögen Ihres Unternehmens.
Gesellschaft
Diese Kategorie erfordert eine gewisse Vorbereitung, um Ihre Tätigkeit aufzunehmen. Sie üben Ihre Tätigkeit über eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit aus. Ihr Privatvermögen und das Vermögen Ihres Unternehmens sind voneinander getrennt.
Stiftung oder Vereinigung
Diese Kategorie erfordert eine gewisse Vorbereitung, um Ihre Tätigkeit aufzunehmen. Sie üben Ihre Tätigkeit über eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit aus, die einen uneigennützigen Zweck verfolgt. Ihr Privatvermögen und das Vermögen Ihres Unternehmens sind voneinander getrennt.
Das Einzelunternehmen
Ein Einzelunternehmen ist eine einfache und schnelle Möglichkeit, eine Tätigkeit aufzunehmen. Sie müssen keine Satzung erstellen, treffen alle Entscheidungen selbst und benötigen kein Mindestkapital. Allerdings haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für die Verpflichtungen Ihres Unternehmens. Ihr Privatvermögen ist Teil Ihres Geschäftsvermögens. Diese Situation ist im Falle einer Insolvenz riskant, da Ihre privaten Vermögenswerte zur Begleichung Ihrer geschäftlichen Schulden herangezogen werden können. Wenn Sie sich für ein Einzelunternehmen entscheiden, sollten Sie unbedingt Ihren Hauptwohnsitz schützen.
- Anzahl der Gründer: 1
- Mindestkapital: Nein
- Notar: Nein
- Haftung: Unbeschränkt (Privatvermögen)
- Rechtspersönlichkeit: Nein
- Gewinnausschüttung: Ja
Die Gesellschaft
Die Gründung einer Gesellschaft erfordert eine umfassende Vorbereitung, bietet aber bedeutende Vorteile wie ermäßigte Steuersätze. Je nach Gesellschaftsart benötigen Sie einen Notar und einen Finanzplan. Berücksichtigen Sie auch die Gründungskosten und gegebenenfalls die Auflösungskosten.
Die Gesellschaftsformen
Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen (GGV) sieht verschiedene Gesellschaftsformen vor, die jeweils eigene Merkmale aufweisen. Hier finden Sie die verschiedenen Formen und ihre Vorteile.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist die grundlegende Rechtsform in Belgien. Die mit ihr verbundenen Pflichten lassen Ihnen großen Spielraum bei der Gestaltung Ihrer Gesellschaft.
- Anzahl der Gründer: ein einziger Gründer genügt
- Kapital: Die Gründer sehen ein ausreichendes Anfangskapital vor, das durch einen Finanzplan untermauert wird
- Haftung: beschränkt auf die Einlage der Gesellschafter. Die Gründer können haftbar gemacht werden, wenn das Anfangsvermögen für die geplante Tätigkeit unzureichend war.
- Gründung: durch notarielle Urkunde
- Anteile: nicht frei übertragbar (die Übertragung an eine andere Person ist verboten oder genehmigungspflichtig), sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist
Einfache Gesellschaft
Die einfache Gesellschaft ist die einfachste Form der Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Personen. Sie besitzt keine Rechtspersönlichkeit.
- Anzahl der Gründer: mindestens zwei.
- Mindestkapital: nicht erforderlich.
- Haftung: unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.
- Gründung: durch privatschriftliche Urkunde (die Mitwirkung eines Notars ist nicht erforderlich).
- Besonderheit: Die einfache Gesellschaft wird nicht im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und stellt daher eine diskrete Form der Zusammenarbeit dar, etwa im Rahmen der familiären Vermögensplanung.
Aktiengesellschaft (AG)
Die AG ist die Rechtsform für große Unternehmen, die eine Kapitalbeschaffung benötigen.
- Anzahl der Gründer: ein einziger Gründer genügt
- Mindestkapital: 61.500 Euro
- Haftung: beschränkt auf die Einlage der Aktionäre
- Gründung: durch notarielle Urkunde
- Aktien: frei übertragbar (sie können ohne besondere Genehmigung übertragen werden), sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist
- Geschäftsführung: durch ein Leitungsorgan (kollegial oder als Alleinverwalter), je nach Satzung
Genossenschaft (Gen.)
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktionäre einen genossenschaftlichen Zweck verfolgen. Sie dient dazu, die Bedürfnisse ihrer Aktionäre zu befriedigen oder deren wirtschaftliche oder soziale Interessen zu vertreten.
- Anzahl der Gründer: mindestens drei
- Mindestkapital: Die Gründer sehen ein ausreichendes Anfangskapital vor, das durch einen Finanzplan untermauert wird.
- Haftung: beschränkt auf die Einlage der Aktionäre.
- Gründung: durch notarielle Urkunde
- Besonderheit: Die Anzahl der Aktionäre kann sich ändern, ohne dass die Satzung angepasst werden muss
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist eine Gesellschaft zwischen Gesellschaftern, die unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften.
- Anzahl der Gründer: mindestens zwei
- Mindestkapital: kein Kapital
- Haftung: unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft.
- Gründung: durch privatschriftliche Urkunde (die Mitwirkung eines Notars ist nicht erforderlich).
- Beschlussfassung: einstimmig, sofern die Satzung nicht vorsieht, dass die Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG ist eine Gesellschaft mit zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre, die das Unternehmen leiten, und Kommanditisten, die ausschließlich Kapital einbringen.
- Anzahl der Gründer: mindestens zwei (ein Komplementär und ein Kommanditist).
- Mindestkapital: nicht erforderlich.
- Haftung: Die Komplementäre haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Die Haftung der Kommanditisten ist auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt.
- Gründung: durch privatschriftliche Urkunde (die Mitwirkung eines Notars ist nicht erforderlich).
- Beschlussfassung: einstimmig, sofern die Satzung nicht vorsieht, dass die Beschlüsse mehrheitlich gefasst werden. Die Kommanditisten nehmen nicht an der Geschäftsführung teil.
Vergleich der Gesellschaftsformen
| GmbH | AG | Gen. | OHG | KG | Einfache Gesellschaft | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Anzahl der Gründer | 1 | 1 | 3 | 2 | 2 | 2 |
| Mindestkapital | ausreichendes Anfangs-Eigenkapital | 61.500 € | ausreichendes Anfangs-Eigenkapital | Nein | Nein | Nein |
| Haftung | Beschränkt | Beschränkt | Beschränkt | Unbeschränkt | Gemischt | Unbeschränkt |
| Notar | Ja | Ja | Ja | Nein | Nein | Nein |
| Rechtspersönlichkeit | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja | Nein |
*Bei einer KG haften die Komplementäre unbeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlage beschränkt ist.
Stiftung oder Vereinigung
Die Gründung einer Stiftung oder einer Vereinigung muss ebenfalls vorbereitet werden, unterscheidet sich aber dadurch, dass ein uneigennütziger Zweck verfolgt wird. Sie können wirtschaftliche Tätigkeiten zur Finanzierung ihres Betriebs ausüben, dürfen aber keine Gewinne an Mitglieder oder Gründer ausschütten.
Der Unterschied zwischen beiden: Eine Vereinigung hat Mitglieder, im Gegensatz zu einer Stiftung. Die Stiftung widmet ihr Vermögen einem uneigennützigen Zweck und wird von einem Leitungsorgan geführt.
Vereinigungsformen
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG)
Eine VoG ist eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen, die einen uneigennützigen Zweck verfolgt.
- Anzahl der Gründer: mindestens zwei
- Rechtspersönlichkeit: ja
- Gründung: durch privatschriftliche Urkunde (die Satzung), die bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts hinterlegt wird
- Mindestkapital: nicht erforderlich
- Gewinnausschüttung: nicht zulässig. Die VoG darf den Gründern, Mitgliedern oder Verwaltern keinerlei finanzielle Vorteile gewähren.
- Geschäftsführung: durch ein Leitungsorgan und eine Generalversammlung gemäß den Bestimmungen der Satzung.
- Besonderheit: Eine VoG gilt als Unternehmen und ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen.
Internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (IVoG)
Eine IVoG ist eine Gruppe natürlicher oder juristischer Personen, die einen gemeinnützigen Zweck mit internationalem Charakter verfolgt.
- Anzahl der Gründer: mindestens zwei
- Rechtspersönlichkeit: ja
- Gründung: durch notarielle Urkunde
- Gewinnausschüttung: nicht zulässig
- Besonderheit: Die IVoG verfolgt einen internationalen Zweck
Stiftungsformen
[Akkordeon – sichtbarer Titel, aufklappbare Liste]
Privatstiftung
Eine Privatstiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, die von einer oder mehreren Personen (Gründern) errichtet wird. Die eingebrachten Mittel werden einem gemeinnützigen Zweck gewidmet.
- Anzahl der Gründer: ein einziger Gründer genügt
- Mitglieder: nicht zutreffend. Eine Stiftung hat keine Mitglieder.
- Rechtspersönlichkeit: ja
- Gründung: durch notarielle Urkunde
- Mindestkapital: nicht erforderlich
- Gewinnausschüttung: nicht zulässig
- Geschäftsführung: durch ein Leitungsorgan. Es gibt keine Generalversammlung.
- Auflösung: ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung.
Gemeinnützige Stiftung
Eine Gemeinnützige Stiftung ist mit einer Privatstiftung vergleichbar, verfolgt jedoch einen philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Zweck.
- Anzahl der Gründer: ein einziger Gründer genügt
- Mitglieder: nicht zutreffend
- Rechtspersönlichkeit: ja.
- Gründung: durch notarielle Urkunde
- Anerkennung: erforderlich durch Königlichen Erlass
- Gewinnausschüttung: nicht zulässig
- Geschäftsführung: durch ein Leitungsorgan
Vergleich zwischen Stiftungen und Vereinigungen
| VoG | AISBLIVoG | Privatstiftung | Gemeinnützige Stiftung | |
|---|---|---|---|---|
| Anzahl der Gründer | 2 | 2 | 1 | 1 |
| Mitglieder | Ja | Ja | Nein | Nein |
| Notar erforderlich | Nein | Ja | Ja | Ja |
| Anerkennung durch Königlichen Erlass | Nein | Ja | Nein | Ja |
| Gewinnausschüttung | Nein | Nein | Nein | Nein |
Häufig gestellte Fragen
Worin besteht der Unterschied zwischen einem Einzelunternehmen und einer GmbH?
Ein Einzelunternehmen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit: Aus rechtlicher Sicht sind Sie und Ihr Unternehmen ein und dieselbe Person. Ihr Privatvermögen wird dem Vermögen Ihrer Gesellschaft gleichgestellt. Bei einer privaten Gesellschaft (GmbH) ist Ihr Unternehmen eine eigenständige juristische Person. Ihre Haftung ist grundsätzlich auf Ihre Einlage beschränkt. Die Gründung einer GmbH erfolgt über einen Notar und erfordert einen Finanzplan mit ausreichendem Anfangsvermögen.
Was ist die kostengünstigste Möglichkeit, ein Unternehmen zu gründen?
Einzelunternehmen verursachen die geringsten Gründungskosten. Sie benötigen weder einen Notar noch ein Mindestkapital. Der Verwaltungsaufwand ist begrenzt. Die Risiken für Ihr Privatvermögen sind jedoch hoch.
Kann ich allein eine Gesellschaft gründen?
Ja. Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und eine Aktiengesellschaft (AG) genügt ein einziger Gründer. Für eine Genossenschaft (Gen.) sind mindestens drei Gründer erforderlich. Für eine offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG) und eine einfache Gesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich.
Wie ist die Haftung bei einem Einzelunternehmen geregelt?
Bei einem Einzelunternehmen besteht keine Trennung zwischen Ihrem Privatvermögen und Ihrem Geschäftsvermögen. Wenn Sie die Schulden Ihres Unternehmens nicht begleichen, können Gläubiger Ihre privaten Vermögenswerte pfänden. Auch das Vermögen Ihres Ehepartners kann gepfändet werden, sofern Ihr Ehevertrag dessen Vermögen nicht schützt. Ihr Hauptwohnsitz kann durch eine Erklärung bei Ihrem Notar geschützt werden.
Wann sollte man sich für eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (VoG) entscheiden?
Sie entscheiden sich für eine VoG, wenn Sie einen uneigennützigen Zweck verfolgen und keine Gewinne an Mitglieder, Gründer oder Verwalter ausschütten möchten. Eine VoG darf wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, jedoch ausschließlich zur Finanzierung ihres Betriebs.
Worin besteht der Unterschied zwischen einer Stiftung und einer Vereinigung?
Eine Vereinigung versammelt Mitglieder um einen uneigennützigen Zweck. Eine Stiftung hat keine Mitglieder: Ein oder mehrere Gründer widmen ein Vermögen einem uneigennützigen Zweck. Bei einer Vereinigung entscheidet die Generalversammlung über den Betrieb, während es bei einer Stiftung lediglich ein Leitungsorgan gibt.